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Vertreter des Volkes gesucht

Vertreter des Volkes gesucht

Lesedauer: ca. 13 Min. | Text: _Redaktion _RDN

Für die Amtszeit von 2024 bis 2028 werden im ersten Halbjahr 2023 bundesweit die Schöffen und Jugendschöffen gewählt.

Castrop-Rauxel

Für die Amtszeit von 2024 bis 2028 werden im ersten Halbjahr 2023 bundesweit die Schöffen und Jugendschöffen gewählt. In Castrop-Rauxel werden insgesamt 66 Bewerberinnen und Bewerber für das Schöffenamt sowie 22 Bewerberinnen und Bewerber für das Jugendschöffenamt gesucht, die am Amtsgericht Castrop-Rauxel und Landgericht Dortmund als Vertreter des Volkes an der Rechtsprechung in Strafsachen teilnehmen.

Interessierte und engagierte Castrop-Rauxelerinnen und Castrop-Rauxeler, die sich diesen wichtigen, ehrenamtlichen Dienst an der Gesellschaft zutrauen, können das entsprechende Formular unten auf der Bürgerservice-Seite Schoeffenamt herunterladen und richten ihre Bewerbung bitte bis zum 16. April an die Stadtverwaltung.

Der Rat der Stadt Castrop-Rauxel und der Jugendhilfeausschuss schlagen doppelt so viele Kandidaten vor. Benötigt werden 33 Schöffen und 11 Jugendschöffen. Aus den Vorschlägen wählt der Schöffenwahlausschuss beim Amtsgericht in der zweiten Jahreshälfte 2023 die Haupt- und Ersatzschöffen.

Gesucht werden Bewerberinnen und Bewerber, die in der Gemeinde wohnen und am 1. Januar 2024 mindestens 25 und höchstens 69 Jahre alt sein werden. Wählbar sind deutsche Staatsangehörige, die die deutsche Sprache ausreichend beherrschen. Wer zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt wurde oder gegen wen ein Ermittlungsverfahren wegen einer schweren Straftat schwebt, die zum Verlust der Übernahme von öffentlichen Ämtern führen kann, ist von der Wahl ausgeschlossen. Auch hauptamtlich in oder für die Justiz Tätige (Richter, Rechtsanwälte, Polizeivollzugsbeamte, Bewährungshelfer, Strafvollzugsbedienstete usw.) und Religionsdiener sollen nicht zu Schöffen gewählt werden.

lebenserfahren, sozial kompetent, unparteiisch, verantwortungsbewusst und geistig beweglich
Schöffen sollten über soziale Kompetenz verfügen, d.h. das Handeln eines Menschen in seinem sozialen Umfeld beurteilen können. Von ihnen werden Lebenserfahrung und Menschenkenntnis erwartet. Die ehrenamtlichen Richter müssen Beweise würdigen, d. h. die Wahrscheinlichkeit, dass sich ein bestimmtes Geschehen wie in der Anklage behauptet ereignet hat oder nicht, aus den vorgelegten Zeugenaussagen, Gutachten oder Urkunden ableiten können. 
Die Lebenserfahrung, die ein Schöffe mitbringen muss, kann sich aus beruflicher Erfahrung und/oder gesellschaftlichem Engagement rekrutieren. Dabei steht nicht der berufliche Erfolg im Mittelpunkt, sondern die Erfahrung, die im Umgang mit Menschen erworben wurde. Schöffen in Jugendstrafsachen sollen über besondere Erfahrung in der Jugenderziehung verfügen.

Das verantwortungsvolle Amt eines Schöffen verlangt in hohem Maße Unparteilichkeit, Selbstständigkeit und Reife des Urteils, aber auch geistige Beweglichkeit und – wegen des anstrengenden Sitzungsdienstes – gesundheitliche Eignung. Juristische Kenntnisse irgendwelcher Art sind für das Amt nicht erforderlich. Schöffen müssen ihre Rolle im Strafverfahren kennen, über Rechte und Pflichten informiert sein und sich über die Ursachen von Kriminalität und den Sinn und Zweck von Strafe Gedanken gemacht haben. Sie müssen bereit sein, Zeit zu investieren, um sich über ihre Mitwirkungs- und Gestaltungsmöglichkeiten weiterzubilden. Wer zum Richten über Menschen berufen ist, braucht Verantwortungsbewusstsein für den Eingriff durch das Urteil in das Leben anderer Menschen. Objektivität und Unvoreingenommenheit müssen auch in schwierigen Situationen gewahrt werden, etwa wenn der Angeklagte aufgrund seines Verhaltens oder wegen der vorgeworfenen Tat zutiefst unsympathisch ist oder die öffentliche Meinung bereits eine Vorverurteilung ausgesprochen hat.

Schöffen sind mit den Berufsrichtern gleichberechtigt
Für jede Verurteilung und jedes Strafmaß ist eine Zwei-Drittel-Mehrheit in dem Gericht erforderlich. Gegen beide Schöffen kann niemand verurteilt werden. Jedes Urteil – gleichgültig ob Verurteilung oder Freispruch – haben die Schöffen daher mit zu verantworten. Wer die persönliche Verantwortung für eine mehrjährige Freiheitsstrafe, für die Versagung von Bewährung oder für einen Freispruch wegen mangelnder Beweislage nicht übernehmen kann, sollte das Schöffenamt nicht anstreben. In der Beratung mit den Berufsrichtern müssen Schöffen ihren Urteilsvorschlag standhaft vertreten können, ohne besserwisserisch zu sein, und sich von besseren Argumenten überzeugen lassen, ohne opportunistisch zu sein. Ihnen steht in der Hauptverhandlung das Fragerecht zu. Sie müssen sich verständlich ausdrücken, auf den Angeklagten wie andere Prozessbeteiligte eingehen können und an der Beratung argumentativ teilnehmen. Ihnen wird daher Kommunikations- und Dialogfähigkeit abverlangt.
Weitere Informationen zum Ablauf der Schoeffenwahl und Antworten auf häufig gestellte Fragen bietet die Seite www.schoeffenwahl.de

Datteln

Als ehrenamtliche Richter*innen sind Jugendschöff*innen mit Berufsrichtern gleichberechtigt. Anhand von Zeugenaussagen, Gutachten oder Urkunden wägen sie ab, wie wahrscheinlich es ist, dass sich eine bestimmte Tat ereignet hat. Für die nächste Schöff*innenwahl im ersten Halbjahr dieses Jahres sucht die Stadtverwaltung insgesamt 18 Kandidat*innen für dieses verantwortungsvolle Amt. Bundesweit werden die Jugendschöff*innen für die Amtszeit von 2024 bis 2028 gewählt. Auf den Stadtbezirk Datteln entfallen zur Benennung für das Jugendschöffengericht Recklinghausen sieben Hauptschöff*innen (3 Frauen und 4 Männer) und für die Jugendkammer beim Landgericht Bochum zwei Hauptschöff*innen (1 Frau und 1 Mann).

Der Ausschuss für Kinder, Jugend und Familie der Stadt Datteln soll doppelt so viele Kandidat*innen vorschlagen, wie Jugendschöff*innen benötigt werden. Aus diesen Vorschlägen wählt der Schöff*innenwahlausschuss beim Amtsgericht Recklinghausen in der zweiten Jahreshälfte 2023 die Jugendschöff*innen.

Wer ist für das Jugendschöff*innenamt wählbar?
Wählbar sind Bewerber*innen, die in Datteln wohnen und am 1. Januar 2023 mindestens 25 und höchstens 69 Jahre alt sind. Wählbar sind deutsche Staatsangehörige, die die deutsche Sprache ausreichend beherrschen. Von der Wahl ausgeschlossen sind Personen, die zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt worden sind oder gegen die ein Ermittlungsverfahren wegen einer schweren Straftat schwebt, die zum Verlust der Übernahme von Ehrenämtern führen kann.
Nicht gewählt werden können Bürger*innen, die hauptamtlich in oder für die Justiz tätig sind – also Richter*innen oder Rechtsanwält*innen, Polizeivollzugsbeamt*innen, Bewährungshelfer*innen, Strafvollzugsbedienstete usw. Religionsdiener*innen können ebenfalls nicht gewählt werden.

Über welche Kompetenzen sollten Jugendschöff*innen verfügen?
Jugendschöff*innen sollten über soziale Kompetenz verfügen, also das Handeln eines Menschen in seinem sozialen Umfeld beurteilen können. Erwartet werden Lebenserfahrung und Menschenkenntnis. Die Lebenserfahrung, die Jugendschöff*innen mitbringen müssen, kann aus beruflicher Erfahrung und/oder gesellschaftlichem Engagement resultieren. Dabei steht nicht der berufliche Erfolg im Mittelpunkt, sondern die Erfahrung im Umgang mit Menschen. Jugendschöff*innen in Jugendstrafsachen sollen in der Jugenderziehung über besondere Erfahrung verfügen. 
Jugendschöff*innen sind mit den Berufsrichtern gleichberechtigt. Für jede Verurteilung und jedes Strafmaß ist eine Zwei-Drittel-Mehrheit im Gericht erforderlich. Gegen beide Jugendschöff*innen kann niemand verurteilt werden.
Ob Verurteilung oder Freispruch: Jedes Urteil haben die Jugendschöff*innen mit zu verantworten. Wer die persönliche Verantwortung für eine mehrjährige Freiheitsstrafe, für die Versagung von Bewährung oder für einen Freispruch wegen mangelnder Beweislage nicht übernehmen kann, sollte das Schöffenamt nicht anstreben.

Bewerbung als Jugendschöff*in
Bürger*innen, die sich für das Amt als Jugendschöff*in interessieren, bewerben sich bis 30. März 2023 beim Fachdienst Kinder, Jugend, Familie der Stadt Datteln. Ansprechpartnerin ist Sabrina Müthing (Tel. 02363/107-224). Weitere Auskünfte sowie das Bewerbungsformular gibt es auf www.schoeffenwahl.de.

Dorsten

Schöff_innen üben ein wichtiges Ehrenamt aus: Als ehrenamtliche Laienrichter_innen wirken sie in Strafprozessen mit, entscheiden mit über Schuld oder Unschuld, über das Strafmaß, beteiligen sich somit an der Rechtsprechung und sorgen für Transparenz. Neben ein paar formalen Voraussetzungen braucht es für dieses Amt vor allem drei Talente: Entscheidungsfreude, ein ausgeprägtes Gerechtigkeitsempfinden und gesunden Menschenverstand. Wer im Jugendstrafrecht als Schöffe tätig werden möchte, sollte darüber hinaus erzieherische Erfahrung haben und diese in der Bewerbung angeben.

Wer Interesse hat, sich als Schöffe oder Jugendschöffe zu engagieren, sollte sich jetzt bewerben, denn 2023 werden die Schöffinnen und Schöffen an Amts- und Landgerichten für die Amtszeit 2024 bis 2028 gewählt.

Das Wahlverfahren ist zweistufig. Zunächst beginnt die Stadt Dorsten mit der Suche nach geeigneten und motivierten Personen für die Vorschlagliste. Die Vorschlagliste für die Schöffen wird durch den Rat der Stadt Dorsten beschlossen und dem Amtsgericht zur Prüfung zur Verfügung gestellt. Anschließend wird beim Kreis Recklinghausen durch den Schöffenwahlausschuss die erforderliche Anzahl der Haupt- und Ersatzschöffen für die Amts- und Landgerichte ausgewählt. Die Benachrichtigung, ob ein Bewerber gewählt wurde, erfolgt durch die Gerichte im Herbst, spätestens im Dezember 2023.

Herten

Für die Amtszeit vom 1. Januar 2024 bis 31. Dezember 2028 werden für das Jugendschöffengericht in Recklinghausen sieben Jugendschöffinnen und sechs Jugendschöffen sowie zwei Jugendschöffinnen und zwei Jugendschöffen für die Jugendkammer des Landgerichts Bochum in Recklinghausen gesucht. Interessierte Bürgerinnen und Bürger der Stadt Herten können sich bis spätestens 31. März 2023 bei der Stadtverwaltung Herten bewerben. Das Bewerbungsformular liegt an der Information des Rathauses aus und kann auf der Internetseite der Stadt Herten unter www.herten.de heruntergeladen werden.

Die Bewerberinnen und Bewerber müssen die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen und in Herten wohnen. Sie müssen zu Beginn der Wahlperiode, also am 1. Januar 2024, mindestens 25 Jahre alt und höchstens 69 Jahre alt und dürfen nicht vorbestraft sein.

Die Bewerberinnen und Bewerber müssen nicht über juristische Kenntnisse verfügen. Sie sollen aber ihr Rechtsempfinden in die Urteile einbringen. Die Schöffinnen und Schöffen sollen straffällig gewordenen Jugendlichen helfen, einen Lebensweg ohne Straftaten zu finden. Das erfordert großes Verständnis für die Probleme von Heranwachsenden. Bei der Urteilsfindung werden deshalb nicht allein die Taten und Vergehen berücksichtigt, sondern auch die aktuelle Lebenssituation und die Entwicklung der Jugendlichen. Jugendschöffinnen und -schöffen sollen deshalb erzieherisch befähigt und in der Jugenderziehung erfahren sein.
Für weitere Informationen und Fragen steht Frederik Offen vom Jugendamt Herten unter der Telefonnummer 02366 303-629 oder per E-Mail an f.offen@herten.de gerne zur Verfügung.

Marl

Die Stadtverwaltung Marl sucht interessierte Bürgerinnen und Bürger, die gerne als Schöffinnen oder Schöffen für das Amts- und das Landgericht tätig werden möchten, aber auch als Jugendschöffinnen und -schöffen für das Jugendstrafverfahren. Die insgesamt 56 Stellen sind jeweils ein Ehrenamt beim Landgericht Essen und Amtsgericht Marl. Hinzu kommen 34 für das Jugendstrafverfahren. „Schöffen sollen Garanten für die Unabhängigkeit der Justiz sein. Sie bringen die öffentliche Auffassung von Schuld und Strafe in das Verfahren ein, sollen die Plausibilität von Verfahren und Urteilen überwachen und zu einer bürgernahen Justiz beitragen", sagt Christina Willig aus dem Haupt- und Personalamt der Stadt Marl.
Doch wer kann überhaupt Schöffin oder Schöffe werden? Voraussetzungen sind zunächst, dass man am 1. Januar 2024 mindestens 25 und höchstens 69 Jahre alt sowie in Marl wohnhaft ist. Wählbar sind dabei ausschließlich deutsche Staatsangehörige. Wer zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt wurde oder gegen wen ein Ermittlungsverfahren wegen einer schweren Straftat schwebt, die zum Verlust der Übernahme von Ehrenämtern führen kann, ist von der Wahl ausgeschlossen.

Auch hauptamtlich in oder für die Justiz tätige Marlerinnen und Marler (Richterinnen und Richter, Polizeibeamtinnen und Polizeibeamte, Bewährungshelferinnen und Bewährungshelfer usw.) sowie Religionsdienerinnen und Religionsdiener sollen nicht zu Schöffinnen oder Schöffen gewählt werden. Sie sollten aber über soziale Kompetenz verfügen und das Handeln eines Menschen in seinem sozialen Umfeld beurteilen können. Von ihnen werden Lebenserfahrung und Menschenkenntnis erwartet, die sich aus beruflicher Erfahrung und/oder gesellschaftlichem Engagement rekrutieren kann. Dabei steht nicht der berufliche Erfolg im Mittelpunkt, sondern die Erfahrung im Umgang mit Menschen. Wer Jugendschöffin bzw. Jugendschöffe werden möchte, sollte zusätzlich über pädagogische Erfahrung verfügen.

Angesichts der Verantwortung, die mit dem Amt verbunden ist, versteht es sich von selbst, dass ein hohes Maß an Unparteilichkeit, Selbstständigkeit und Reife des Urteils, aber auch geistige Beweglichkeit, körperliche Eignung und ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache notwendig sind. Im Laufe der nächsten Wochen werden Vorschlagslisten für die Wahl aufgestellt. Aus diesen wählt dann der Schöffenwahlausschuss beim Amtsgericht in der zweiten Jahreshälfte 2023 die Haupt- und Ersatzschöffen für die Amtszeit 2024 bis 2028. Dabei sollen alle Gruppen der Bevölkerung nach Geschlecht, Alter, Beruf und sozialer Stellung angemessen berücksichtigt werden. Schöffinnen und Schöffen sind übrigens mit den Berufsrichtern und -richterinnen gleichberechtigt. Für jede Verurteilung und jedes Strafmaß ist eine Zwei-Drittel-Mehrheit in dem Gericht erforderlich. Gegen beide Schöffen kann niemand verurteilt werden. Jedes Urteil – gleichgültig ob Verurteilung oder Freispruch – haben die Schöffinnen und Schöffen daher mit zu verantworten. Wer die persönliche Verantwortung für eine mehrjährige Freiheitsstrafe, für die Versagung von Bewährung oder für einen Freispruch wegen mangelnder Beweislage nicht übernehmen kann, sollte das Schöffenamt nicht anstreben.

Vereine, Verbände, Parteien und andere Gruppierungen können in den nächsten Wochen geeignete Personen benennen. Interessenten können sich aber auch bis zum 19. März 2023 persönlich bewerben. Hierfür steht ein Formular zur Verfügung, in das die notwendigen Daten einzutragen sind. Das Formular kann von der Internetseite www.marl.de heruntergeladen werden.Informationen beim Haupt- und PersonalamtWeitere Auskünfte erteilt das Haupt- und Personalamt der Stadt Marl, (Frau Willig, telefonisch unter 02365/99-2719 oder per E-Mail an christina.willig@marl.de) bzw. das Jugendamt für den Bereich der Jugendschöffen, (Frau Harms, telefonisch unter 02365/99-2453  oder per E-Mail an anna.harms@marl.de)Entscheidungen im Herbst Die Vorschlagslisten werden vom Rat der Stadt Marl bzw. vom Kinder- und Jugendhilfeausschuss beschlossen und danach dem Direktor des Amtsgerichts Marl für die endgültige Wahl zur Verfügung gestellt. Die Entscheidungen fallen im Herbst, spätestens im Dezember 2023.Hier können Sie die Vorschlagsformulare herunterladen: Schöffin oder Schöffe Jugendschöffin oder Jugendschöffe

Oer-Erkenschwick

Im ersten Halbjahr 2023 sind bundesweit von den Gemeinden die Vorschlagslisten für die Wahl der Schöffen und Jugendschöffen für die Amtszeit von 2024 bis 2028 zu erstellen. Gesucht werden in unserer Stadt Frauen und Männer, die am Amtsgericht Recklinghausen und am Landgericht Bochum als Vertreter des Volkes an der Rechtsprechung in Strafsachen teilnehmen.

Die Bewerber müssen in der Gemeinde wohnen und am 01.01.2024 zwischen 25 und 69 Jahre alt sein. Wählbar sind nur deutsche Staatsangehörige, die zur Ausübung des Amtes auch körperlich in der Lage sind. Weitere formale Gegebenheiten, die einer Bewerbung entgegenstehen könnten, werden mit den Bewerbern ggf. in einem persönlichen Gespräch mit der Verwaltung abgeklärt. Schöffen sollten sich in verschiedene soziale Milieus hineindenken und das Handeln eines Menschen in seinem sozialen Umfeld beurteilen können. "Im Strafrecht muss auf ein Gramm Rechtskenntnis ein Zentner Menschenkenntnis kommen" (Gustav Radbruch).

Die Verantwortung eines Schöffen findet ihren deutlichsten Ausdruck in der Tatsache, dass für jede Verurteilung und jedes Strafmaß eine Zwei-Drittel-Mehrheit in dem Gericht erforderlich ist. Gegen beide Meinungen der Schöffen kann in Deutschland niemand verurteilt werden. Jedes Urteil, das gesprochen wird – gleichgültig ob Verurteilung oder Freispruch –, haben die Schöffen daher mit zu verantworten.

Dazu bedarf es ebenso der Standfestigkeit wie der Flexibilität im Vertreten der eigenen Meinung auch gegenüber den Berufsrichtern. Den Schöffen steht in der Hauptverhandlung das Fragerecht zu. Sie müssen in der Lage sein, auf den Angeklagten und andere Prozessbeteiligte eingehen zu können und an der Beratung argumentativ teilzunehmen. Schöffen in Jugendstrafsachen sollten zudem in der Jugenderziehung über besondere Erfahrung verfügen.

Wer sich zur Ausübung dieses Amtes in der Lage sieht, kann sich für das Schöffenamt in Erwachsenenstrafsachen oder/und das Amt eines Jugendschöffen bis zum 23.03.2023 bewerben und wird in eine entsprechende Vorschlagsliste aufgenommen.
Interessenten für das Amt einer Jugendschöffin/ eines Jugendschöffen sollten ihre Bewerbung bis spätestens 23.03.2023 an das Jugendamt Oer-Erkenschwick, Rathausplatz 1, 45739 Oer-Erkenschwick, einreichen. 
Interessenten nutzen hierzu die entsprechenden Bewerbungsformulare: Download "Bewerbungsformular Schöffen (PDF)" Download "Bewerbungsformular Jugendschöffen (PDF)"

Recklinghausen

Schöffenwahl für die Amtsperiode 2024 bis 2028. Bewerben Sie sich zur Aufnahme in die Schöffenvorschlagsliste:

Waltrop

Die Stadt Waltrop stellt in jedem fünften Jahr die Vorschlagsliste für die Auswahl der aus Waltrop kommenden Schöff:innen  für den Amtsgerichtsbezirk Recklinghausen auf. Schöff:innen wirken an der Strafrechtspflege mit. Sie sind wie die Berufsrichter nur dem Gesetz verpflichtet und in ihrem Amt nicht an Weisungen gebunden. In der Hauptverhandlung urteilen sie gemeinsam und gleichberechtigt mit den Berufsrichter:innen über Unschuld oder Schuld der Angeklagten. Sie tragen somit die gleiche Verantwortung für einen Freispruch oder eine Bestrafung und im Falle einer Verurteilung, die Entscheidung, ob eine Geldstrafe, eine Freiheitsstrafe oder eine Maßregel der Sicherung und Besserung zu verhängen ist. Ausführliche Informationen zum Schöffenamt gibt das Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen. Die Zahl der von der Stadt Waltrop zu benennenden Personen für das Schöffenamt wird durch das Landgericht Bochum für jede einzelne Amtszeit gesondert festgelegt.

Wer kann Schöffe werden? Und wer nicht? Das Schöffenamt kann nach § 31 GVG nur von Deutschen versehen werden. In die Vorschlagsliste sind gemäß §§ 32 - 34 GVG nicht aufzunehmen:

  • Personen, die infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzen oder wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt sind,
  • Personen, gegen die ein Ermittlungsverfahren wegen einer Tat schwebt, die den Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann,
  • Personen, die bei Beginn der Amtsperiode das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben würden,
  • Personen, die das 70. Lebensjahr vollendet haben oder es bis zum Beginn der Amtsperiode vollenden würden,
  • Personen, die wegen geistiger oder körperlicher Gebrechen zu dem Amt nicht geeignet sind,
  • Personen, die in Vermögensverfall geraten sind,
  • Beamtinnen und Beamte, die jederzeit einstweilig in den Warte- oder Ruhestand versetzt werden können,
  • Richterinnen und Richter, Beamtinnen und Beamte der Staatsanwaltschaft, Notarinnen und Notare, Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte,
  • gerichtliche Vollstreckungsbeamtinnen und -beamte, Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte, Bedienstete des Strafvollzugs sowie hauptamtliche Bewährungs- und Gerichtshelferinnen und -helfer,
  • Religionsdienerinnen und -diener und Mitglieder solcher religiösen Vereinigungen, die satzungsgemäß zum gemeinsamen Leben verpflichtet sind,
  • Personen, die ehrenamtlich im Richteramt in der Strafrechtspflege in zwei aufeinander folgenden Amtsperioden tätig gewesen, von denen die letzte Amtsperiode zum Zeitpunkt der Aufstellung der Vorschlagsliste noch andauert.
  • Personen, die gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder der Rechtsstaatlichkeit verstoßen haben,
  • Personen, die wegen einer Tätigkeit als hauptamtliche oder inoffizielle Mitarbeiter des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik im Sinne des § 6 Abs. 4 des Stasi-Unterlagen-Gesetzes oder als diesen Mitarbeitern nach § 6 Abs. 5 des Stasi-Unterlagen-Gesetzes gleichgestellte Personen für das Ehrenrichteramt nicht geeignet sind.
Ihre Ansprechpartnerin / Ihr Ansprechpartner Frau Bettina Reers
Info
Stadt Oer-Erkenschwick

Rathausplatz 1
45739 Oer-erkenschwick

https://www.oer-erkenschwick.de/Inhalte/index.asp

Stadt Herten

Stadt Dorsten

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